§ 14 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Erprobung

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.

(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:

1.

Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren und durchzuführen.

2.

Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3.

Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

4.

Die für die Erprobung herangezogenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.

5.

Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.

6.

Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten gekennzeichnet sein.

7.

Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen am Betreten dieser Bereiche hindern.

8.

Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen aufhalten.

(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten zu kennzeichnen.

(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.

(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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