(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in Anlage 1 angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.
(2) Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel auswählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.
(3) Wenn Dienstgeber und Dienstgeberinnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Dienstgeber und Dienstgeberinnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellern bzw. Herstellerinnen, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern bzw. Arbeitsmedizinerinnen, Dienstnehmern bzw. Dienstnehmerinnen, Prüfern bzw. Prüferinnen, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
(5) In Fällen nach Abs. 4 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.
(6) Die gemäß Abs. 5 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.
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