(1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen verbunden ist, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
1. | Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, | |||||||||
2. | absehbare Störungen, | |||||||||
3. | Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. |
(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 informiert werden über:
1. | die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel, | |||||||||
2. | entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen. |
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.
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