§ 11 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Prüfbefund, Prüfplan

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.

Abnahmeprüfungen,

2.

wiederkehrende Prüfungen,

3.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB forstliche Seilbringungsanlagen, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,

5.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,

6.

Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen),

7.

Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,

8.

Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

1.

Prüfdatum,

2.

Namen und Anschrift des Prüfers bzw. der Prüferin bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3.

Unterschrift des Prüfers bzw. der Prüferin,

4.

Ergebnis der Prüfung,

5.

Angaben über die Prüfinhalte.

(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgebern und Dienstgeberinnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die

1.

das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,

2.

eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,

3.

unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,

4.

an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.

(5) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 86d Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu erstellen:

1.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen mittels Arbeitskörben,

2.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen oder von Lasten und Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste).

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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