§ 19 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Krane

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:

1.

Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,

2.

gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,

3.

Verständigung zwischen Last-Anschläger bzw. Last-Anschlägerin, Hinweiser bzw. Hinweiserin und Kranführer bzw. Kranführerin,

4.

Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,

5.

gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,

6.

gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,

7.

bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,

8.

bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,

9.

Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich sind,

10.

Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.

(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.

(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.

(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer bzw. die Kranführerin zu überprüfen.

(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.

(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer bzw. von der Kranführerin nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers bzw. einer Einweiserin, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.

(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführer und Kranführerinnen zu gewährleisten.

(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.

(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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