§ 5 WpbG

Wertpapierbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

(1) Der Eigentümer hat die aufgerufenen Wertpapiere anzumelden.

(2) Befindet sich jedoch ein aufgerufenes Wertpapier im Zeitpunkt der Anmeldung bei einereinem inländischen BankKreditinstitut in Sonderverwahrung, so hat es nur die Bankdas Kreditinstitut anzumelden; im Falle der Drittverwahrung von in Sonderverwahrung gegebenen Wertpapieren, kann, wenn eine inländische Bankein inländisches Kreditinstitut erster Zwischenverwahrer ist, nur diese, sonst nur der Eigentümer anmelden.

(3) Den Anteil am Sammelbestand von Wertpapiersammelbanken aufgerufener Wertpapiere (Girosammelstücke) hat, wenn der erste Zwischenverwahrer eine inländische Bankein inländisches Kreditinstitut ist, diese, sonst nur der Eigentümer anzumelden.

(4) BankenKreditinstitute dürfen jedoch Wertpapiere nach Abs. 2 und 3 nicht anmelden, wenn sie diese für andere – inländische oder ausländische – BankenKreditinstitute verwahren.

(5) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, sind durch oder für den Anmelder anzumelden, der Eigentümer wäre, wenn er die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb hätte.

(6) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so wirkt die Anmeldung durch oder für einen Miteigentümer auch für die anderen:

(7) Verpfändete Wertpapiere kann auch der Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht eine inländische Bankein inländisches Kreditinstitut anzumelden hat (Abs. 2 und 3).

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1993

(1) Der Eigentümer hat die aufgerufenen Wertpapiere anzumelden.

(2) Befindet sich jedoch ein aufgerufenes Wertpapier im Zeitpunkt der Anmeldung bei einereinem inländischen BankKreditinstitut in Sonderverwahrung, so hat es nur die Bankdas Kreditinstitut anzumelden; im Falle der Drittverwahrung von in Sonderverwahrung gegebenen Wertpapieren, kann, wenn eine inländische Bankein inländisches Kreditinstitut erster Zwischenverwahrer ist, nur diese, sonst nur der Eigentümer anmelden.

(3) Den Anteil am Sammelbestand von Wertpapiersammelbanken aufgerufener Wertpapiere (Girosammelstücke) hat, wenn der erste Zwischenverwahrer eine inländische Bankein inländisches Kreditinstitut ist, diese, sonst nur der Eigentümer anzumelden.

(4) BankenKreditinstitute dürfen jedoch Wertpapiere nach Abs. 2 und 3 nicht anmelden, wenn sie diese für andere – inländische oder ausländische – BankenKreditinstitute verwahren.

(5) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, sind durch oder für den Anmelder anzumelden, der Eigentümer wäre, wenn er die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb hätte.

(6) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so wirkt die Anmeldung durch oder für einen Miteigentümer auch für die anderen:

(7) Verpfändete Wertpapiere kann auch der Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht eine inländische Bankein inländisches Kreditinstitut anzumelden hat (Abs. 2 und 3).

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