(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln sind:
a) | kanzleimäßiger interner Geschäftsgang (insbesondere Protokollierung eingehender Geschäftsstücke, Führung der Bürogeschäfte, Aufbewahrung von Unterlagen behandelter Geschäftsfälle), | |||||||||
b) | Anzahl und Einberufung der Sitzungen, | |||||||||
c) | Erstellung der Tagesordnung, | |||||||||
d) | Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung, | |||||||||
e) | Rechte und Pflichten der Mitglieder, | |||||||||
f) | Bestimmung von Mitgliedern als Referenten für einzelne Geschäftsstücke. |
(2) Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige untersagt wird.
(3) Die Geschäftsordnung ist zu untersagen, wenn sie Bestimmungen enthält, die mit diesem Gesetz oder mit anderen Wiener Landes- sowie Bundesgesetzen im Widerspruch stehen.
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