Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Das Amt der Landesregierung stellt dem Landessanitätsrat einen Schriftführer bei, der über jede Sitzung ein Protokoll aufzunehmen und für die Geschäftsstücke ein Ein- und Auslaufbuch mit Index zu führen hat.
In Kraft seit 01.03.2004 bis 31.12.9999
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