§ 4 WLSRG Rechte und Pflichten der Mitglieder

WLSRG - Wiener Landessanitätsratsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es den Vorsitzenden ehestmöglich davon zu benachrichtigen.

(3) Ein Stimmrecht in den Sitzungen des Landessanitätsrates kommt den ordentlichen Mitgliedern hinsichtlich aller Geschäftsstücke, den nicht-ständigen außerordentlichen Mitgliedern nur hinsichtlich jener Geschäftsstücke, für die sie auf Grund der fachlichen Eigenart oder Wichtigkeit beigezogen wurden, zu. Ständige außerordentliche Mitglieder sind nur bei jenen Geschäftsstücken stimmberechtigt, für die sie als Referenten (§ 9 Abs. 1 lit. f) bestimmt worden sind.

In Kraft seit 01.03.2004 bis 31.12.9999
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