(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), außer Kraft.
(3) Die Bestellung des Landessanitätsrates entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes ist innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten durchzuführen. Bis zur Konstituierung des neuen Landessanitätsrates bleiben die bisherigen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder in ihrer Funktion tätig.
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