(1) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Landessanitätsdirektor und aus fünfzehn weiteren ordentlichen Mitgliedern sowie aus der jeweils erforderlichen Zahl außerordentlicher Mitglieder, die entweder für die gesamte Funktionsperiode des Landessanitätsrates (ständige außerordentliche Mitglieder) oder im Einzelfall für ein bestimmtes Geschäftsstück auf Grund dessen fachlicher Eigenart oder Wichtigkeit (nicht-ständige außerordentliche Mitglieder) bestellt werden.
(2) Die ordentlichen und ständigen außerordentlichen Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt, wobei der Wiener Gebietskrankenkasse, der Ärztekammer für Wien und der Österreichischen Apothekerkammer – Landesgeschäftsstelle Wien ein Vorschlagsrecht für jeweils ein ordentliches Mitglied zukommt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, wobei eine Wiederbestellung nach Maßgabe des Abs. 3 zulässig ist.
(3) Ein ordentliches Mitglied darf nicht für mehr als drei zeitlich aufeinanderfolgende Funktionsperioden bestellt werden. Nach Verstreichen zumindest einer weiteren Funktionsperiode ist eine neuerliche Wiederbestellung für bis zu drei Funktionsperioden zulässig.
(4) Die ordentlichen und ständigen außerordentlichen Mitglieder bleiben bis zur Angelobung der neubestellten Mitglieder im Amt.
(5) Die nicht-ständigen außerordentlichen Mitglieder werden vom Landessanitätsrat auf Grund eines entsprechenden Beschlusses beigezogen.
(6) Der Landessanitätsrat hat sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen.
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