§ 6 WLSRG Beschlüsse

WLSRG - Wiener Landessanitätsratsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie von mindestens acht weiteren ordentlichen Mitgliedern des Landessanitätsrates erforderlich.

(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Landessanitätsrates notwendig. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der sonst nicht seine Stimme abgibt.

(3) Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Erheben der Hand. In Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 ist auf Verlangen von zumindest drei stimmberechtigten Mitgliedern des Landessanitätsrates die Abstimmung geheim mit Stimmzettel vorzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann in jedem Fall seine Meinung zu Protokoll geben und begründen.

(5) Ein Mitglied, bei dem einer der im § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Befangenheitsgründe vorliegt, darf seine Stimme nicht abgeben. Das befangene Mitglied hat den Sitzungsraum während der Behandlung des Tagesordnungspunktes zu verlassen.

In Kraft seit 01.03.2004 bis 31.12.9999
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