(1) An den Sitzungen des Landessanitätsrates, die nicht öffentlich sind, nehmen die ordentlichen Mitglieder, die ständigen außerordentlichen Mitglieder, der Schriftführer sowie eine Schreibkraft teil. Die nicht-ständigen außerordentlichen Mitglieder nehmen nach Maßgabe ihrer Bestellung nur an jenen Sitzungen teil, in denen Geschäftsstücke behandelt werden, für die sie bestellt wurden.
(2) Der Landessanitätsrat kann weiters für einzelne Tagesordnungspunkte auch andere sachkundige Personen, die nicht Mitglieder des Landessanitätsrates sind, mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen.
(3) Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Die Einladung für die erste Sitzung einer neuen Funktionsperiode erfolgt durch den Landessanitätsdirektor unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes.
(4) In dringenden Fällen oder auf Antrag von drei ordentlichen Mitgliedern hat der Vorsitzende den Landessanitätsrat längstens innerhalb von zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
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