(1) Der Landessanitätsrat ist das beratende und begutachtende Organ für die dem Landeshauptmann und der Landesregierung obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens. Er ist insbesondere bei allen Gegenständen zu hören, welche das Sanitätswesen des Landes im Allgemeinen betreffen oder doch von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind.
(2) Ferner ist der Landessanitätsrat berufen, Gutachten über die fachliche Befähigung, die Befähigung zur Leitung und die Reihung der Bewerber für die Stellen jener Ärzte zu erstatten, die eine öffentliche Krankenanstalt oder Abteilung, ein Department (Unterabteilung), eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen, sowie für die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen (§ 35 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG).
(3) Über Aufforderung des Landeshauptmannes oder eines Mitgliedes der Landesregierung oder aus eigener Initiative kann der Landessanitätsrat Anträge auf Verbesserung der sanitären Verhältnisse und auf Durchführung der bezüglichen Maßnahmen stellen.
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