(1) Der Landessanitätsrat wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in gesonderten Wahlgängen geheim mit Stimmzettel.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt dessen Stellvertreter den Vorsitz. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters übernimmt das dienstälteste anwesende ordentliche Mitglied des Landessanitätsrates den Vorsitz. Sind zwei oder mehrere ordentliche Mitglieder mit identer Anzahl an Dienstjahren im Landessanitätsrat anwesend, dann übernimmt das an Lebensjahren ältere anwesende ordentliche Mitglied des Landessanitätsrates den Vorsitz.
(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen.
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