Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichen Orten hat jene Person, die als erste davon Kenntnis erlangt, unabhängig von der Anzeigepflicht nach § 2, unverzüglich der Landespolizeidirektion Wien anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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