§ 21 WKG Organe

Wirtschaftskammergesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Organe der Landeskammern sind:

  1. 1.Ziffer einsder Präsident,
  2. 2.Ziffer 2das Präsidium,
  3. 3.Ziffer 3der Vorstanddas Erweiterte Präsidium,
  4. 4.Ziffer 4die Vollversammlung,
  5. 4.Ziffer 4das Wirtschaftsparlament
sowie in jeder SektionSparte
  1. 5.Ziffer 5der SektionsobmannSpartenobmann,
  2. 6.Ziffer 6das SektionspräsidiumSpartenpräsidium und
  3. 7.Ziffer 7die SektionsleitungSpartenkonferenz.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
§ 21.Paragraph 21,

Organe der Landeskammern sind:

  1. 1.Ziffer einsder Präsident,
  2. 2.Ziffer 2das Präsidium,
  3. 3.Ziffer 3der Vorstanddas Erweiterte Präsidium,
  4. 4.Ziffer 4die Vollversammlung,
  5. 4.Ziffer 4das Wirtschaftsparlament
sowie in jeder SektionSparte
  1. 5.Ziffer 5der SektionsobmannSpartenobmann,
  2. 6.Ziffer 6das SektionspräsidiumSpartenpräsidium und
  3. 7.Ziffer 7die SektionsleitungSpartenkonferenz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten