§ 21 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Organe

§ 21. Organe der Landeskammern sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

der Vorstanddas Erweiterte Präsidium,

4.

die Vollversammlung,das Wirtschaftsparlament

sowie in jeder SektionSparte

5.

der SektionsobmannSpartenobmann,

6.

das SektionspräsidiumSpartenpräsidium und

7.

die SektionsleitungSpartenkonferenz.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Organe

§ 21. Organe der Landeskammern sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

der Vorstanddas Erweiterte Präsidium,

4.

die Vollversammlung,das Wirtschaftsparlament

sowie in jeder SektionSparte

5.

der SektionsobmannSpartenobmann,

6.

das SektionspräsidiumSpartenpräsidium und

7.

die SektionsleitungSpartenkonferenz.

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