Norm: WGG §15b Abs4
Rechtssatz: Die Anordnung des § 15b Abs 4 WGG, bei der Festsetzung des Übergabepreises so vorzugehen, daß der Verkehrswert einer für den Verkauf an den Mieter vorgesehenen Wohnung um die der anteiligen Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung seitens des Mieters entsprechenden Beträge vermindert wird, erlaubt keine Ausnahme. Alle im Zeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestset... mehr lesen...
Begründung: In dem von der Antragstellerin eingeleiteten Preisfestsetzungsverfahren nach § 15c, § 22 Abs 1 Z 2a WGG ist nach weitgehend unbekämpft gebliebenen Sachbeschlüssen der Vorinstanzen nur mehr die Frage strittig, ob die Verkehrswerte der für eine Übertragung ins Wohnungseigentum vorgesehenen Wohnungen (zu entnehmen der Spalte 2 des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung) um jene Beträge zu vermindern sind, die sich für den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1358ABGB §1498WGG §15b Abs4
Rechtssatz: Die in § 15b Abs 4 WGG angeordnete Übernahme aller bestehenden Darlehensverpflichtungen durch den kaufwilligen Mieter verletzt nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht der Bauvereinigung. Für den Fall, daß der Gläubiger seine Einwilligung zur befreienden Schuldübernahme verweigert (§ 1408 ABGB) und die Bauvereinigung aufgrund ihrer fortdauernden persönlichen Haftung in An... mehr lesen...