Norm: WGG 1979 §15bWGG 1979 §15cWGG 1979 idFG 3.WÄG §15b Abs2 Z2
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit von §§ 15b, 15c WGG ist eine Vereinbarung, die eine bindende Verpflichtung vorsieht, Wohnungseigentum zu verschaffen beziehungsweise zu übernehmen, maßgebend. Kein Rechtstitel für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum entstand dann, wenn ein Mieter entgegen § 15b Abs 2 Z 2 WGG in der Fassung des 3.WÄG es ablehnte, zum gerichtlich fest... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zwar die ordentliche Revision zugelassen, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, inwieweit eine Preisfestsetzung nach §§ 13 bis 15c WGG Grundlage einer Anspruchsverfolgung nach § 25 WEG 1975 (§ 43 WEG 2002) sein könne, doch sind die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht gegeben. Das ist zufolge § 510 Abs 3 le... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1. 11. 1987 Mieterin (Nutzerin) der Wohnung top 1 auf Stiege 2 des Hauses M*****, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Bei letzterer handelt es sich um eine ehemalige gemeinnützige Bauvereinigung. Die anteiligen Herstellungskosten für die erwähnte Wohnung haben S 2.199.657,21 (Euro 159.848,78) betragen. Am 11. 4. 2001 erhielt die Antragstellerin ein Schreiben der Antragsgegnerin, in dem unter dem Titel "Wohnungskauf" wird folgendes au... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15b Abs2WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c Abs2WGG 1979 §22 Abs1 Z2a
Rechtssatz: § 15c Abs 2 WGG 1979 gesteht für die "sonstigen Fälle" der nachträglichen Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Wohnungseigentum im Gegensatz zu § 15b Abs 2 WGG 1979 nur der Bauvereinigung das Recht beziehungsweise die Pflicht zu, die gerichtliche Preisfestsetzung zu beantragen. Dem Mieter beziehungsweise Nutzer ist di... mehr lesen...