Art. 1 § 15b WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn

a)

die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,

b)

die Baulichkeit vor mehr als zehnfünf Jahren erstmals bezogen worden ist,

c)

die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,

d)

der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,

e)

der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.

(2) Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.

(3) Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2019

(1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn

a)

die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,

b)

die Baulichkeit vor mehr als zehnfünf Jahren erstmals bezogen worden ist,

c)

die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,

d)

der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,

e)

der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.

(2) Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.

(3) Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.

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