(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
1. | die öffentliche Sicherheit; | |||||||||
2. | die umfassende Landesverteidigung; | |||||||||
3. | die internationalen Beziehungen. |
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
1. | die in Abs. 1 genannten Aspekte; | |||||||||
2. | die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; | |||||||||
3. | laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen; | |||||||||
4. | Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen; | |||||||||
5. | Rechte des geistigen Eigentums; | |||||||||
6. | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, bzw. des Wiener Datenschutzgesetzes besteht; | |||||||||
7. | den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen. |
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.
(4) Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
(5) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
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