§ 16 WGeoDIG Umsetzung von EU-Recht

WGeoDIG - Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), CELEX Nr. 32007L0002, ABl. 2007 L 108, S. 1 ff., umgesetzt.

(2) Im Rahmen dieses Gesetzes sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften die Verordnungen (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008, S. 12, und (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009, S. 9, sowie die Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S. 18, zu vollziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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