Für dieses Landesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden; | |||||||||
2. | Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet; | |||||||||
3. | Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten; | |||||||||
4. | Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung; | |||||||||
5. | Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet; | |||||||||
6. | Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen; | |||||||||
7. | Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird; | |||||||||
8. | Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet; | |||||||||
9. | öffentliche Geodatenstellen: | |||||||||
a) | Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinde Wien und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; | |||||||||
b) | Organe der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde Wien besorgen; | |||||||||
c) | juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Wiener Landesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Wiener Landesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben, | |||||||||
d) | folgende zur Erfüllung der § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 erforderliche Stellen, soweit die Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Landessache sind: | |||||||||
da) | Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; | |||||||||
db) | Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Wien besorgen; | |||||||||
dc) | juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; | |||||||||
10. | Dritte: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht | |||||||||
a) | öffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oder | |||||||||
b) | eine auf Bestimmungen des Bundes oder eines anderen Landes beruhende Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder | |||||||||
c) | Stelle im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates | |||||||||
ist. | ||||||||||
11. | INSPIRE-Richtlinie: Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), CELEX Nr. 32007L0002, ABl. 2007 L 108, S. 1 ff. |
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