(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
1. | die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, | |||||||||
2. | die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen, | |||||||||
3. | die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden. |
(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt, während der Dritte jegliche Haftung der öffentlichen Geodatenstelle über Inhalt und Qualität seiner Daten bzw. Erfüllung der rechtlichen Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie, der Durchführungsbestimmungen und der nationalen Geodateninfrastrukturgesetze ausdrücklich ausschließt.
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