Anl. 1 WGeoDIG

WGeoDIG - Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie

1.

Koordinatenreferenzsysteme

                            Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2.

Geografische Gittersysteme

                            Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3.

Geografische Bezeichnungen

                            Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4.

Verwaltungseinheiten

                            Lokale, regionale oder nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5.

Adressen

                            Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer oder Postleitzahl.

6.

Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)

                            Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

7.

Verkehrsnetze

                            Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. L 228 vom 9. September 1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1.

8.

Gewässernetz

                            Elemente des Gewässernetzes, einschließlich aller sonstiger Wasserkörper und hiermit verbundenen Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. L 331 vom 15. Dezember 2001, S. 1, und in Form von Netzen.

9.

Schutzgebiete

                            Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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