Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
1. | Koordinatenreferenzsysteme | |||||||||
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums. | ||||||||||
2. | Geografische Gittersysteme | |||||||||
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen. | ||||||||||
3. | Geografische Bezeichnungen | |||||||||
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse. | ||||||||||
4. | Verwaltungseinheiten | |||||||||
Lokale, regionale oder nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. | ||||||||||
5. | Adressen | |||||||||
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer oder Postleitzahl. | ||||||||||
6. | Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen) | |||||||||
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden. | ||||||||||
7. | Verkehrsnetze | |||||||||
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. L 228 vom 9. September 1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1. | ||||||||||
8. | Gewässernetz | |||||||||
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich aller sonstiger Wasserkörper und hiermit verbundenen Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. L 331 vom 15. Dezember 2001, S. 1, und in Form von Netzen. | ||||||||||
9. | Schutzgebiete | |||||||||
Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. |
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