(1) Für die Geodateninfrastruktur des Landes Wien wird beim Amt der Wiener Landesregierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:
1. | Übermittlung der Informationen, die für die nach Art. 21 Abs. 1 bis 4 der INSPIRE-Richtlinie in Verbindung mit der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S. 18, gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu erstattenden Berichte erforderlich sind, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und | |||||||||
2. | Koordinierung der Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten und Nutzern der Geodateninfrastruktur | |||||||||
a) | zur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder -dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs, | |||||||||
b) | über bestehende Verfahrensweisen und | |||||||||
c) | zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes. |
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