§ 14 WGeoDIG Verordnungsermächtigungen

WGeoDIG - Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

               Die Landesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

1.

Beschreibung der Themen von Geodatensätzen (§ 2 Abs. 1 Z 3 und 4),

2.

Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben der Metadaten (§ 4),

3.

Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1),

4.

Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2),

5.

Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3) und

6.

Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings (§ 13)

durch Verordnung erlassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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