Die Landesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur
1. | Beschreibung der Themen von Geodatensätzen (§ 2 Abs. 1 Z 3 und 4), | |||||||||
2. | Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben der Metadaten (§ 4), | |||||||||
3. | Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1), | |||||||||
4. | Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2), | |||||||||
5. | Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3) und | |||||||||
6. | Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings (§ 13) | |||||||||
durch Verordnung erlassen. |
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