(1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und die diesbezüglichen Informationen der Öffentlichkeit und dem Amt der Wiener Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 hat das Amt der Wiener Landesregierung diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
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