(1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
1. | sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen, | |||||||||
2. | in elektronischer Form vorliegen, | |||||||||
3. | bei | |||||||||
a) | einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder | |||||||||
b) | einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, | |||||||||
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden, | ||||||||||
4. | eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und | |||||||||
5. | in Verwendung stehen. | |||||||||
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen. |
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die öffentliche Geodatenstelle oder der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere
1. | das Wiener Umweltinformationsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 15/2001 in der geltenden Fassung, und das Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 52/2005, sowie | |||||||||
2. | die Rechte des geistigen Eigentums | |||||||||
a) | öffentlicher Geodatenstellen oder | |||||||||
b) | der auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder | |||||||||
c) | der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates | |||||||||
unberührt. |
(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
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