§ 56 WG 2001 Kundmachungen

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
§ 56.Paragraph 56,

Eine

  1. 1.Ziffer einsVerfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,
  2. 2.Ziffer 2allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
  3. 3.Ziffer 3Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
  4. 4.Ziffer 4Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
  5. 5.Ziffer 5allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  6. 6.Ziffer 6Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und,
  7. 7.Ziffer 7allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
  8. 8.Ziffer 8allgemeine Aufforderung zur Stellung
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische oder optische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 22.12.2001 bis 31.08.2009
§ 56.Paragraph 56,

Eine

  1. 1.Ziffer einsVerfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,
  2. 2.Ziffer 2allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
  3. 3.Ziffer 3Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
  4. 4.Ziffer 4Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
  5. 5.Ziffer 5allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  6. 6.Ziffer 6Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und,
  7. 7.Ziffer 7allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
  8. 8.Ziffer 8allgemeine Aufforderung zur Stellung
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische oder optische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit der Kundmachung in Kraft.

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