§ 56 WG 2001

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

Eine

1.

Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,

2.

allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,

3.

Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,

4.

Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,

5.

allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,

6.

Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und,

7.

allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

8.

allgemeine Aufforderung zur Stellung

ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische oder optische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 22.12.2001 bis 31.08.2009

Eine

1.

Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,

2.

allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,

3.

Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,

4.

Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,

5.

allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,

6.

Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und,

7.

allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

8.

allgemeine Aufforderung zur Stellung

ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische oder optische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit der Kundmachung in Kraft.

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