Die beschwerdeführende Sparkasse hat in den Jahren 1994 bis 1997 festverzinsliche Wertpapiere "überpari" am Sekundärmarkt angeschafft und den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennwert gemäß § 56 Abs. 2 BWG 1993 iVm § 5 EStG 1988 handels- und steuerrechtlich (im Jahr der Anschaffung) als Aufwand geltend gemacht. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung vertraten die Prüfer demgegenüber die Ansicht, dass bei der Bewertung von Forderungen steuerrechtliche Bes... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §56 ;EStG 1988 §6 Z2 lita;
Rechtssatz: § 56 Bankwesengesetz ordnet für den Fall, dass die Anschaffungskosten vom Rückzahlungsbetrag abweichen, einen getrennten Ausweis des Rückzahlungsbetrages einerseits und des Unterschiedsbetrages andererseits an. Die Bestimmung stellt sich damit - wie auch aus der Bezeichn... mehr lesen...