Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der P. S. GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer E. O., eine Genehmigung nach den Bestimmungen des AWG 2002 für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf den Grundflächen XY, XY und XY, KG K., im Ausmaß von ca 5.000 m2 und ca 7.500 m3 Aushubmaterial unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Landesumweltanwalt rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem wie folgt ausgeführt wird:... mehr lesen...
Mit Antrag von Herrn A. und Frau A. W. (in Folge kurz: Antragsteller), zuletzt modifiziert mit Schreiben vom 28.12.2009, wurde von diesen unter Beischluss weiterer Unterlagen um nachträgliche Genehmigung von im Wesentlichen bereits durchgeführten Aufschüttung angesucht. Konkret lässt sich dem Akt der Erstbehörde entnehmen, dass im Zeitraum zwischen dem Jahr 2005 und dem Frühjahr 2009 auf einer Fläche von ca 4.900 m2 humoses Material aufgeschüttet wurde. Dieser Schüttung vorangegangen war e... mehr lesen...