Begründung: Mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Scheidungsfolgenvergleich vom 12. 1. 2000 vereinbarten die Eltern, dass die Obsorge für die beiden Minderjährigen künftig der Mutter allein zukomme und der Vater verpflichtet sei, für den älteren der beiden Söhne ATS 6.570 sowie Schulgeld von derzeit monatlich ATS 1.550 und für den jüngeren ATS 5.000 an Unterhalt zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Betrag von ATS 463.176 jährlich festgehalten. Im August 2000 verzog die M... mehr lesen...