§ 8 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Darlehensparameter

Höhe bzw Konditionen

Darlehenshöhe

höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt

Verzinsung

Zinsindikator

bei variabler

Verzinsung

3-, 6- oder 12-Monats Euribor

bei fixer Verzinsung

Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre

Wirksamwerden der Zinsänderung

bei variabler

Verzinsung

abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

bei fixer Verzinsung

am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats

Zins-Fixing-Tag

fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung

Zinsberechnungsmethode

360/360

Zinsfälligkeit

letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Ratenfälligkeit

letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Tilgung

vorzeitige Tilgung

bei variabler Verzinsung

jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art

bei Fixverzinsung

jederzeit möglich

Nebenkosten

höchstens 0,5 % der Darlehensnominale

  1. (2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.
§ 8 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.2024

Darlehensparameter

Höhe bzw Konditionen

Darlehenshöhe

höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt

Verzinsung

Zinsindikator

bei variabler

Verzinsung

3-, 6- oder 12-Monats Euribor

bei fixer Verzinsung

Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre

Wirksamwerden der Zinsänderung

bei variabler

Verzinsung

abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

bei fixer Verzinsung

am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats

Zins-Fixing-Tag

fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung

Zinsberechnungsmethode

360/360

Zinsfälligkeit

letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Ratenfälligkeit

letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Tilgung

vorzeitige Tilgung

bei variabler Verzinsung

jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art

bei Fixverzinsung

jederzeit möglich

Nebenkosten

höchstens 0,5 % der Darlehensnominale

  1. (2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.
§ 8 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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