§ 8 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung darf der Einverleibung eines Festbetragspfandrechts zur Besicherung eines Vorrangdarlehens (§ 18 S.WFG 2015) im Rang vor dem Pfandrecht des Landes nur zustimmen, wenn dieses folgende Anforderungen erfüllt:

Darlehensparameter

Höhe bzw Konditionen

Darlehenshöhe

bei Kaufförderungen

höchstens das Produktdie Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem ungekürzten Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 7

bei Errichtungsförderungen im Eigentum höchstens das Produkt aus dem ungekürzten Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 10
bei Objektförderungen und größeren Renovierungen höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt

Verzinsung

Zinsindikator

bei variabler

Verzinsung

3-, 6- oder 12-Monats Euribor

bei fixer Verzinsung

Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre

Wirksamwerden der Zinsänderung

bei variabler

Verzinsung

abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

bei fixer Verzinsung

am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats

Zins-Fixing-Tag

fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung

Zinsberechnungsmethode

360/360

Zinsfälligkeit

letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Aufschlag bei Kaufförderungen,

Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen

höchstens 1,5 %
bei Objektförderungen und größeren Renovierungen keine Vorgabe

Ratenfälligkeit

letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Tilgung

vorzeitige Tilgung

bei variabler Verzinsung

jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art

bei Fixverzinsung

jederzeit möglich

kapitaltilgungsfreie Zeit bei Kaufförderungen, Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen bei Vorliegen sozialer Gründe (Krankheit, Arbeitslosigkeit udgl), und zwar – allenfalls mit Unterbrechungen – bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Jahren
bei Objektförderungen und größeren Renovierungen keine Vorgabe

Nebenkosten

höchstens 0,5 % der Darlehensnominale

(2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.

  1. (2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.03.2023
(1) Die Landesregierung darf der Einverleibung eines Festbetragspfandrechts zur Besicherung eines Vorrangdarlehens (§ 18 S.WFG 2015) im Rang vor dem Pfandrecht des Landes nur zustimmen, wenn dieses folgende Anforderungen erfüllt:

Darlehensparameter

Höhe bzw Konditionen

Darlehenshöhe

bei Kaufförderungen

höchstens das Produktdie Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem ungekürzten Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 7

bei Errichtungsförderungen im Eigentum höchstens das Produkt aus dem ungekürzten Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 10
bei Objektförderungen und größeren Renovierungen höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt

Verzinsung

Zinsindikator

bei variabler

Verzinsung

3-, 6- oder 12-Monats Euribor

bei fixer Verzinsung

Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre

Wirksamwerden der Zinsänderung

bei variabler

Verzinsung

abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

bei fixer Verzinsung

am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats

Zins-Fixing-Tag

fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung

Zinsberechnungsmethode

360/360

Zinsfälligkeit

letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Aufschlag bei Kaufförderungen,

Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen

höchstens 1,5 %
bei Objektförderungen und größeren Renovierungen keine Vorgabe

Ratenfälligkeit

letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres

Tilgung

vorzeitige Tilgung

bei variabler Verzinsung

jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art

bei Fixverzinsung

jederzeit möglich

kapitaltilgungsfreie Zeit bei Kaufförderungen, Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen bei Vorliegen sozialer Gründe (Krankheit, Arbeitslosigkeit udgl), und zwar – allenfalls mit Unterbrechungen – bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Jahren
bei Objektförderungen und größeren Renovierungen keine Vorgabe

Nebenkosten

höchstens 0,5 % der Darlehensnominale

(2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.

  1. (2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.

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