§ 6 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Bauten, um deren Förderung angesucht wird, dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei der Bauausführung oder Benützung keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bewirken. Die Verwendung folgender Baustoffe ist unzulässig:
    1. 1.Ziffer einsBaustoffe, die auf Grund unions-, bundes- oder anderer landesrechtlicher Bestimmungen nicht oder nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2Baustoffe, die im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende, halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen;
    3. 3.Ziffer 3tropische Hölzer.
  2. (2)Absatz 2Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus. Von den Anforderungen an ein solches System kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden:
      1. a)Litera abei Vorliegen sachlicher Gründe (zB zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes);
      2. b)Litera bvom geforderten LEKT-Wert eines Baus, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
    2. 2.Ziffer 2Die Gewährung einer Förderung nach dem Unterabschnitt 6a setzt die Einhaltung der Anforderungen für einen energieeffizienten Bestandsbau voraus.
  3. (3)Absatz 3Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt voraus, dass sich die Förderungsnehmer zur Führung einer Energiebuchhaltung nach Maßgabe folgender Bestimmungen verpflichten:
    1. 1.Ziffer einsbei Einbau einer zentralen Systemtechnik für Bauten mit einer konditionierten Bruttogeschoßfläche ab 1.000 m2: zur automatisierten Online-Erfassung der zentralen Zählerdaten der Anlage in der Energieausweisdatenbank des Landes täglich vor 24 Uhr, und zwar der Daten für
      1. a)Litera aden Heizenergieverbrauch samt Heizungsvor- und Rücklauftemperaturen (wenn möglich als tägliche Temperaturmittelwerte),
      2. b)Litera bdie verbrauchte elektrische Energie für Wärmepumpen und, wenn Subzähler dafür vorhanden, für den Vereisungsschutz, Lüftungsanlagen und eine Zuluftnachheizung sowie
      3. c)Litera cSolarenergieerträge;
    2. 2.Ziffer 2bei Einbau einer Wärmepumpe und/oder einer Photovoltaikanlage: zur Erfassung der Zählerstände in der Energieausweisdatenbank jeweils zum Monatsletzten in den ersten drei Jahren ab Inbetriebnahme der Anlagen, und war der Zählerstände für
      1. a)Litera adie verbrauchte elektrische Energie für die Wärmepumpe (ohne Heizungsumwälzpumpe[n]),
      2. b)Litera bdie Wärmeabgabe der Wärmepumpe und
      3. c)Litera cdie Energieerträge aus der Photovoltaikanlage (in kWh vom Wechselrichter).
§ 6 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür Bauten, um deren Förderung angesucht wird, dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei der Bauausführung oder Benützung keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bewirken. Die Verwendung folgender Baustoffe ist unzulässig:
    1. 1.Ziffer einsBaustoffe, die auf Grund unions-, bundes- oder anderer landesrechtlicher Bestimmungen nicht oder nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2Baustoffe, die im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende, halogenierte Gase in die Atmosphäre freisetzen;
    3. 3.Ziffer 3tropische Hölzer.
  2. (2)Absatz 2Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus. Von den Anforderungen an ein solches System kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden:
      1. a)Litera abei Vorliegen sachlicher Gründe (zB zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes);
      2. b)Litera bvom geforderten LEKT-Wert eines Baus, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
    2. 2.Ziffer 2Die Gewährung einer Förderung nach dem Unterabschnitt 6a setzt die Einhaltung der Anforderungen für einen energieeffizienten Bestandsbau voraus.
  3. (3)Absatz 3Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt voraus, dass sich die Förderungsnehmer zur Führung einer Energiebuchhaltung nach Maßgabe folgender Bestimmungen verpflichten:
    1. 1.Ziffer einsbei Einbau einer zentralen Systemtechnik für Bauten mit einer konditionierten Bruttogeschoßfläche ab 1.000 m2: zur automatisierten Online-Erfassung der zentralen Zählerdaten der Anlage in der Energieausweisdatenbank des Landes täglich vor 24 Uhr, und zwar der Daten für
      1. a)Litera aden Heizenergieverbrauch samt Heizungsvor- und Rücklauftemperaturen (wenn möglich als tägliche Temperaturmittelwerte),
      2. b)Litera bdie verbrauchte elektrische Energie für Wärmepumpen und, wenn Subzähler dafür vorhanden, für den Vereisungsschutz, Lüftungsanlagen und eine Zuluftnachheizung sowie
      3. c)Litera cSolarenergieerträge;
    2. 2.Ziffer 2bei Einbau einer Wärmepumpe und/oder einer Photovoltaikanlage: zur Erfassung der Zählerstände in der Energieausweisdatenbank jeweils zum Monatsletzten in den ersten drei Jahren ab Inbetriebnahme der Anlagen, und war der Zählerstände für
      1. a)Litera adie verbrauchte elektrische Energie für die Wärmepumpe (ohne Heizungsumwälzpumpe[n]),
      2. b)Litera bdie Wärmeabgabe der Wärmepumpe und
      3. c)Litera cdie Energieerträge aus der Photovoltaikanlage (in kWh vom Wechselrichter).
§ 6 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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