§ 5 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Wohnbauförderungsmittel gemäß § 8 § 5 WFVS.WFG 2015 können verwendet werden:

1.

für die Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl);

2.

für die Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung.

(2) Die Wohnbauforschung umfasst:

1.

die Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind;

2.

die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau);

3.

die Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben.

(3) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung seit 31.12.2024 weggefallen. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2024
(1) Wohnbauförderungsmittel gemäß § 8 § 5 WFVS.WFG 2015 können verwendet werden:

1.

für die Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl);

2.

für die Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung.

(2) Die Wohnbauforschung umfasst:

1.

die Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind;

2.

die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau);

3.

die Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben.

(3) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung seit 31.12.2024 weggefallen. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten