§ 5 WFV § 5

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Von den WohnbauförderungsmittelnWohnbauförderungsmittel gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:

für bis zu
Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl) 40 %
Zwecke der Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung 60 %

1.

für die Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl);

2.

für die Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung.

(2) Die Wohnbauforschung umfasst:

1.

die Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind;

2.

die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau);

3.

die Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben.

(3) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.08.2016

(1) Von den WohnbauförderungsmittelnWohnbauförderungsmittel gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:

für bis zu
Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl) 40 %
Zwecke der Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung 60 %

1.

für die Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl);

2.

für die Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung.

(2) Die Wohnbauforschung umfasst:

1.

die Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind;

2.

die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau);

3.

die Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben.

(3) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.

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