§ 5 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWohnbauförderungsmittel gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:Wohnbauförderungsmittel gemäß Paragraph 8, S.WFG 2015 können verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsfür die Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl);
    2. 2.Ziffer 2für die Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung.
  2. (2)Absatz 2Die Wohnbauforschung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind;
    2. 2.Ziffer 2die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau);
    3. 3.Ziffer 3die Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben.
  3. (3)Absatz 3Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.
§ 5 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsWohnbauförderungsmittel gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:Wohnbauförderungsmittel gemäß Paragraph 8, S.WFG 2015 können verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsfür die Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl);
    2. 2.Ziffer 2für die Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung.
  2. (2)Absatz 2Die Wohnbauforschung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind;
    2. 2.Ziffer 2die projektbezogene Anwendung vorhandener Forschungsergebnisse (Modellwohnbau);
    3. 3.Ziffer 3die Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben.
  3. (3)Absatz 3Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.
§ 5 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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