Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 zu beeinträchtigen.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. | ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung; | |||||||||
2. | ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind; | |||||||||
3. | ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschrift der Eigentümer; | |||||||||
4. | die sich aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke; sowie die Adressen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke; | |||||||||
5. | die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll; | |||||||||
6. | eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1; | |||||||||
7. | eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen; | |||||||||
8. | falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist: Nachweis, dass ein Netzanschluss an das Übertragungs- oder Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, sichergestellt ist; | |||||||||
9. | Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz; | |||||||||
10. | Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen; | |||||||||
11. | Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen und | |||||||||
12. | bei Errichtung |
(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 12 nicht beizulegen.
(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.
(6) Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 3 Z 12 bzw.die in Anhang 3 erlassendieses Gesetzes festgelegten Grundsätze und Leitgrundsätze näher konkretisieren.
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 zu beeinträchtigen.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. | ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung; | |||||||||
2. | ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind; | |||||||||
3. | ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschrift der Eigentümer; | |||||||||
4. | die sich aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke; sowie die Adressen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke; | |||||||||
5. | die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll; | |||||||||
6. | eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1; | |||||||||
7. | eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen; | |||||||||
8. | falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist: Nachweis, dass ein Netzanschluss an das Übertragungs- oder Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, sichergestellt ist; | |||||||||
9. | Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz; | |||||||||
10. | Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen; | |||||||||
11. | Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen und | |||||||||
12. | bei Errichtung |
(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 12 nicht beizulegen.
(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.
(6) Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 3 Z 12 bzw.die in Anhang 3 erlassendieses Gesetzes festgelegten Grundsätze und Leitgrundsätze näher konkretisieren.