§ 5 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 zu beeinträchtigen.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;

2.

ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;

3.

ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

4.

die sich aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke; sowie die Adressen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

5.

die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;

6.

eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;

7.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

8.

falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist: Nachweis, dass ein Netzanschluss an das Übertragungs- oder Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, sichergestellt ist;

9.

Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz;

10.

Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen;

11.

Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen und

12.

bei Errichtung bzw.und bei wesentlicher Änderung einer thermischen Stromerzeugungsanlage zum Zweck der reinen Stromerzeugung ohne Nutzung der Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistunginstallierten Leistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundätzen inGrundsätzen und Leitgrundsätzen im Anhang 3 erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw. für die Umrüstung zueiner reinen Stromerzeugungsanlage mit einer vergleichbaren hocheffizienten KWK-Anlage gegenüberzustellen und zu bewerten sind.

(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 12 nicht beizulegen.

(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.

(6) Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 3 Z 12 bzw.die in Anhang 3 erlassendieses Gesetzes festgelegten Grundsätze und Leitgrundsätze näher konkretisieren.

Stand vor dem 24.02.2020

In Kraft vom 23.12.2014 bis 24.02.2020

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Erzeugungsanlage bedürfen soweit nicht § 6a (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt, einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß § 11 Abs. 1 zu beeinträchtigen.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;

2.

ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;

3.

ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

4.

die sich aus den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsdaten ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke; sowie die Adressen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

5.

die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll;

6.

eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1;

7.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

8.

falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist: Nachweis, dass ein Netzanschluss an das Übertragungs- oder Verteilernetz, an das die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll, sichergestellt ist;

9.

Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger und die geplanten Maßnahmen der Energieeffizienz;

10.

Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen;

11.

Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen und

12.

bei Errichtung bzw.und bei wesentlicher Änderung einer thermischen Stromerzeugungsanlage zum Zweck der reinen Stromerzeugung ohne Nutzung der Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistunginstallierten Leistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundätzen inGrundsätzen und Leitgrundsätzen im Anhang 3 erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw. für die Umrüstung zueiner reinen Stromerzeugungsanlage mit einer vergleichbaren hocheffizienten KWK-Anlage gegenüberzustellen und zu bewerten sind.

(4) Anträgen auf die Genehmigung von Anlagen, für die das vereinfachte Verfahren gemäß § 7 anzuwenden ist, sind Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 9 bis 12 nicht beizulegen.

(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Abs. 3 Z 10 und Z 11 festgelegten Zielen erreicht werden.

(6) Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 3 Z 12 bzw.die in Anhang 3 erlassendieses Gesetzes festgelegten Grundsätze und Leitgrundsätze näher konkretisieren.

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