Die Klägerin, ein ungarisches Außenhandelsunternehmen, besitzt das ausschließliche Recht, Wein aus Ungarn zu exportieren. Sie behauptet, den aus Erlau, ungarisch Eger, stammenden Rotwein ausschließlich an die Weingroßhandlung L. & K. zu liefern, die ihn dann in Flaschen fülle und weiter verkaufe. Der Beklagte verkaufe unter der Bezeichnung "Erlauer Rotwein", und "Erlauer Stierblut" einen nicht aus der Gegend von Erlau stammenden Rotwein, wobei er den letztgenannten Wein in Flasche... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D2WeinG 1961 §14 Abs6
Rechtssatz: Bezeichnung von Rotwein als "Erlauer" nur dann zulässig, wenn der Wein tatsächlich aus dem Weinbaugebiet von Erlau (Eger) stammt. Die Umänderung einer Herkunftsbezeichnung in eine Gattungsbezeichnung ist erst dann abgeschlossen, wenn nur noch ein unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf der Herkunft findet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...