Norm: WEG 2002 §17 Abs3
Rechtssatz: Für die Ersichtlichmachung im Grundbuch ist eine vertragliche Benützungsregelung nicht inhaltlich, sondern nur hinsichtlich der formalen Voraussetzungen zu prüfen. Entscheidungstexte 46 R 221/19v Entscheidungstext LG für ZRS Wien 19.09.2019 46 R 221/19v Schlagworte Benützungsvereinbarung, Benützungsrege... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat mit seinem Sachbeschluss (ua) dem Rekurs des Antragsgegners Folge gegeben und den Sachantrag der Antragsteller auf Feststellung der Unwirksamkeit (auch) des am 9. 7. 2009 gefassten Beschlusses auf Festsetzung der Rücklage mit 7,44 EUR/m² Nutzfläche und Monat ab 1. 10. 2009 bis vorerst 31. 12. 2012 abgewiesen. Das Rekursgericht ging dabei rechtlich (ua) davon aus, dass die Erstantragstellerin als zugesagte „Ehegatten-Mitwohnungseigentümerin“ hinsicht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1.) Mag. Walter M*****, vertreten durch die AVIA Law Group, Wolczik, Knotek, Winalek, Wutte-Lang Rechtsanwälte GesbR in Wien, und 2.) Ulrike H*****, gegen die Antragsgegner 1.) sämtliche Mit- und Wohnungseigentüme... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. Das Eigentum erwarben sie aufgrund einer Einantwortungsurkunde im Verlassenschaftsverfahren. Zwischen den Streitteilen wurde ein Erbübereinkommen geschlossen. Das Erstgericht stellte mit Wirkung zwischen den Streitteilen als jeweilige Hälfteeigentümer der betreffenden Liegenschaft fest, dass der klagenden Partei und ihren Rechtsnachfolgern das Recht zustehe, die östliche Hälfte der bestehenden Doppelgarage... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist zu zwei Drittel, deren Tochter, die frühere Ehefrau des Klägers, zu einem Drittel Eigentümerin einer Liegenschaft. Der Kläger und die Tochter der Beklagten waren seit 18. Juni 1994 verheiratet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 26. März 2007 wurde diese Ehe rechtskräftig aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehepartner geschieden. Der Kläger hatte die eheliche Wohnung auf der genannten Liegenschaft verlassen. Vor diesem Bezirksger... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und der Nebenintervenient sind seit 1996 Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, wobei der Kläger über 238/1000 und der Nebenintervenient über 762/1000 Anteile verfügt. Der Kläger bewohnt die mit seinen Anteilen verbundene Eigentumswohnung selbst, die sechs Wohnungen des Nebenintervenienten sind vermietet. Die Beklagte ist aufgrund eines mit ihrem Rechtsvorgänger am 15. 12. 2000 abgeschlossenen und von ihr übernommenen Vertrags die bestellte Verwalte... mehr lesen...
Begründung: Entscheidungsgegenstand ist die Überprüfung der Abrechnung des Jahres 2003 iSd §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. Rechtliche Beurteilung Gegen den bestätigenden Sachbeschluss des Rekursgerichts macht der Antragsteller in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage geltend: 1. Saldendifferenz: 1.1. Der Antragsteller verweist darauf, der Stand des Kontos der Eigentümergemeinschaft stimme mit dem Saldo der Ja... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Ibrahim B*****, 2.) Zumetra B*****, beide vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Antragsgegner 1.) Gerhard U*****, vertreten durch Hofbaue... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ ***** GB ***** steht im Miteigentum der Erst- und Drittantragstellerin. Die Erstantragstellerin ist Miteigentümerin zu 478/1066-Anteilen (B-LNR 2), zu 88/1066-Anteilen (B-LNR 6) sowie zu 2264/1132092-Anteilen (B-LNR 8) und die Drittantragstellerin zu 496/1066-Anteilen (B-LNR 7). Den Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bildet das GST-NR 729/13 mit einer Fläche von 621 m². Ob dieser Liegenschaft ist sub C-LNR 6a (TZ 1310/1996) das „Fruchtg... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zu 295/11999 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 511 GB *****, womit Wohnungseigentum am Geschäft 1 verbunden ist. Er wurde zu TZ 5350/2003 aufgrund eines Kaufvertrags vom 24. 10. 2002 mit seinem Wohnungseigentum verbüchert. Er ist somit nach Inkrafttreten des § 17 WEG 2002 am 1. 7. 2002 Einzelrechtsnachfolger des früheren Wohnungseigentümers des Objekts 1 geworden. Der Antragsteller ist zu 295/11999 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft... mehr lesen...
Norm: ABGB §828 Abs2 idF WE-BeglG 2002WEG 2002 §17 Abs3
Rechtssatz: Die Ersichtlichmachung einer schriftlichen Benützungsvereinbarung im Grundbuch wirkt nur deklarativ. Entscheidungstexte 5 Ob 205/03p Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 205/03p 5 Ob 209/04b Entscheidungstext OGH 28.02.2005 5 Ob 209/04b ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundrechtssache der Antragstellerin Mag. Margarete G*****, vertreten durch Mag. Michael Rudnigger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung einer Benützungsvereinbarung, über den außeror... mehr lesen...
Norm: GBG §94 Abs1 Z4WEG 2002 §17 Abs3
Rechtssatz: Anlässlich einer bloß deklarativen Ersichtlichmachung einer urkundlich belegten Benützungsvereinbarung im Grundbuch ist nicht zu prüfen, ob sie noch vermietete Teile der Liegenschaft betrifft und ob sie Bestand hat, sollten die Begünstigten aus der Eigentümergemeinschaft ausscheiden. Entscheidungstexte 5 Ob 205/03p Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §15WEG 2002 §17 Abs3WEG 2002 §56 Abs12
Rechtssatz: § 17 Abs 3 WEG 2002 gilt - wie früher § 15 WEG19 75 - auch für weiter bestehende gemischte Eigentümergemeinschaften. Entscheidungstexte 5 Ob 205/03p Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 205/03p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118533... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §17 Abs1WEG 2002 §17 Abs2WEG 2002 §17 Abs3
Rechtssatz: Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. Realrechte welcher Art auch immer können nicht unter den Begriff "allgemeine Teile der Liegenschaft" subsumiert werden. Eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungsei... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 21. 3. 2003 bewilligte das Erstgericht das Gesuch der Antragsteller auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes sowie des Wohnungseigentums und Ersichtlichmachung der Errichtung einer Gemeinschaftsordnung und wies das Begehren um Anmerkung einer Benützungsregelung gemäß § 17 WEG 2002 im Umfang des § 8 des Wohnungseigentumsvertrages ab. Die Anmerkung einer Benützungsregelung gemäß § 17 WEG sei nur dann zulässig, wenn die Regelung allgemeine Teile der Lie... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 26. 3. 2003 bewilligte das Erstgericht zwar die Einverleibung des Eigentumsrechts und des des Wohnungseigentums für die Erstantragstellerin und den Zweitantragsteller sowie dazu noch die Einverleibung eines Vorkaufsrechtes für die Erstantragstellerin und die Ersichtlichmachung der Errichtung einer Gemeinschaftsordnung, wies jedoch das Begehren um Anmerkung einer Benützungsregelung gemäß § 17 WEG 2002 im Umfang des § 8 des Wohnungseigentumsvertrages a... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §17 Abs3
Rechtssatz: 1) Kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 17 Abs 3 WEG liegt vor, wenn ein Verwalter alle Einzahlungen der Miteigentümer und Wohnungseigentümer und alle Auszahlungen, mit denen er auch in Vorlage tritt, über ein Sammelkonto abwickelt und weder Habenzinsen noch Sollzinsen verrechnet. 2) Anders ist der Fall dann gelagert, wenn die laufenden Beiträge der konkreten Wohnungseigentümergemeinschaft stets fr... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §17 Abs3WEG 1975 §26 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die Anrufung des Gerichtes durch einen Miteigentümer wird regelmäßig dann stattfinden, wenn sich weder die Mehrheit noch der Verwalter zur Führung des gesonderten Kontos entschließen konnten. Unabhängig davon, daß der Gesetzgeber die Pluralform wählt ("aus wichtigen Gründen"), ist nicht auf die Quantität, das heißt das Vorliegen mehrerer
Gründe: , sondern auf die Qualität des Vorbr... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2WEG 1975 §17 Abs3WEG 2002 §20 Abs1
Rechtssatz: Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse. Entscheidungstexte 1 Ob 529/94 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 529/94 Veröff: SZ 67... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs3
Rechtssatz: Nach Fälligwerden des Rechnungslegungsanspruches kann der Berechtigte über diesen seinen Anspruch verfügen und durch rechtsgeschäftliche Erklärungen auch Stundung gewähren oder auf eine weitergehende Rechnungslegung verzichten. Nur der Vorausverzicht bleibt wirkungslos. Entscheidungstexte 5 Ob 5/87 Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 5/... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 5.8.1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 42.446,73 S samt 14 % Zinsen seit 13.7.1983. Sie brachte vor, sie sei Hausverwalterin des Hauses Salzburg, Fiebingerweg 2, in dem der Beklagte die Wohnung top.Nr.8 besitze. Vereinbarungsgemäß seien die Betriebs-, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Heizungskosten an sie zu bezahlen. Der Beklagte habe trotz Mahnung keine Zahlung geleis... mehr lesen...
Norm: ABGB §837 CABGB §1002ABGB §1012WEG §17 Abs3
Rechtssatz: Die den Verbindlichkeiten nach § 17 Abs 3 WEG entsprechenden Rechte der Mit- und Wohungseigentümer, die sich auf die Bestimmungen der §§ 1002 ff. ABGB gründen, sind einseitig zugunsten der Mit- und Wohnungseigentümer zwingend geworden. Eine vertragliche Einengung dieser Rechte, insbesondere durch Verzicht oder durch eine die gesetzlichen Bestimmungen in Richtung auf eine Verschlechte... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs3WEG 1975 §24
Rechtssatz: Die Prüfung der Rechtswirksamkeit von Klauseln des Hausverwaltungsvertrages hat auf Grund der §§ 17 Abs 3 und 24 WEG zu erfolgen, die Schutzbestimmungen zugunsten der Miteigentümer von Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, darstellen. Entscheidungstexte 5 Ob 91/85 Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 91/85 Veröf... mehr lesen...
Norm: ABGB §837 AABGB §1012WEG 1948 §8 Abs3WEG 1975 §17 Abs3
Rechtssatz: Schadenersatzansprüche des Wohnungseigentümers gegen den Hausverwalter aus der Anbringung einer Lichtreklame eines anderen Wohnungseigentümers. Entscheidungstexte 6 Ob 184/59 Entscheidungstext OGH 18.06.1959 6 Ob 184/59 Veröff: EvBl 1959/261 S 463 = MietSlg 7611/22 ... mehr lesen...