Begründung: Die Verfahrensparteien sind sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Liegenschaftsadresse *****. Das Objekt besteht lediglich aus 4 Eigentumswohnungen. Am 10. 5. 2002 kündigten alle Wohnungseigentümer gemeinsam eine damals bestehende Fremdverwaltung per 31. 8. 2002 auf. In einer Eigentümerversammlung vom 13. 4. 2002 beschlossen sie, zur Kosteneinsparung die Hausverwaltung künftig selbst zu übernehmen. Dabei erklärte sich die Zweitantragsgegnerin b... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus S*****straße 9. Die Erstantragsgegnerin ist die im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümerin. Am 29. 8. 2003 hat der nunmehrige Antragsteller die Eigentümergemeinschaft beim BG Spittal/Drau zu 1 C 1076/03w wegen Besitzstörung geklagt. Sie habe ihn durch das Absperren eines Gattertores im ruhigen Besitz eines Wegerechts gestört, habe den früheren Zustand wiederherzustellen und we... mehr lesen...
Begründung: Zur Hereinbringung einer Werklohnforderung für diverse Bauarbeiten, die ihr die Beklagte durch ihren Verwalter in Auftrag gegeben habe, hat die Klägerin am 29. 5. 2001 beim Erstgericht die Erlassung eines Zahlungsbefehls über EUR 4.948,15 sA (ursprünglich ATS 68.088,-- sA) beantragt. Die Zustellung des tags darauf erlassenen Zahlungsbefehls scheiterte mehrmals daran, dass der Verwaltervertrag mit dem ursprünglichen Verwalter der Beklagten schon gelöst, aber noch kein ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs5WEG 2002 §23ZPO §6 Abs1ZPO §6 Abs2
Rechtssatz: Ist ein gerichtliches Verfahren bereits in Gang gesetzt worden, um den Mangel der gesetzlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 17 Abs 5 WEG 1975 zu beheben, besteht die nach § 6 ZPO gebotene Maßnahme des Gerichts zur Beseitigung des Prozesshindernisses (Mangel der gesetzlichen Vertretung) darin, die Bestel... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs5 Satz2WEG 2002 §23 Satz2
Rechtssatz: Der im Grundbuch erstgenannte Miteigentümer und Wohnungseigentümer ist zur Empfangnahme eines Gerichtsbriefs, nicht aber zu sonstigen Vertretungshandlungen bevollmächtigt. Entscheidungstexte 5 Ob 282/03m Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 282/03m 5 Ob 259/04f Entsche... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach § 26 Abs 2 WEG gilt das Neuerungsverbot (zuletzt 5 Ob 71/00b). Selbst wenn man dem Revisionsrekurswerber seit Eintritt in die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und damit die Rechtsmittellegitimation zubilligt, kann daher auf sein erst nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung (17. 7. 2000) erstattetes Vorbringen (damals war noch seine Re... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 600 Grundbuch ***** mit den Häusern Graz, *****. Mit den Miteigentumsanteilen ist jeweils Wohnungseigentum verbunden. Wohnungseigentumsorganisator war die "S*****gesellschaft mbH" in G*****. Mit ihrem Antrag vom 27. Mai 1993 begehrten die Antragsteller zunächst nur gegenüber dem Erstantragsgegner, in der Folge auch gegenüber den 2.) bis 8.) Antragsgegnern, deren Zustimmung zur Klagsführung de... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §836 AWEG §14 Abs1 Z4WEG §15WEG §17 Abs5WEG §26WEG §26 Abs2 Z2WEG 2002 §19WEG 2002 §23WEG 2002 §28WEG 2002 §28 Abs1 Z5WEG 2002 §30 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentüme... mehr lesen...
Norm: WEG §17 Abs5
Rechtssatz: Bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters ist der Verhandlungsgegenstand nicht auf das vom Antragsteller darzulegende Interesse an der Fremdverwaltung zu beschränken; zumindest die Auswahl der Person des Verwalters erfordert eine Stellungnahme der Antragsgegner. Entscheidungstexte 5 Ob 2102/96w Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2102/96w ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z22WEG §17 Abs5WEG §26
Rechtssatz: Einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung zur Sicherung eines im Verfahren nach § 26 WEG zu verfolgenden Anspruchs sind - anders als gemäß § 37 Abs 3 Z 22 MRG im außerstreitigen Verfahren Mietrechtsangelegenheiten - nicht vorgesehen; bei der vorläufigen Verwalterbestellung ist "sofort" über die Person des Verwalters zu entscheiden ist. Eine Möglichkeit zur Einschränkung des Parte... mehr lesen...