§ 1 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. 1.Ziffer einsHerstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks
    1. a)Litera aVerbesserung des Wasserhaushaltes;
    2. b)Litera bSchutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen;
    3. c)Litera cRegulierung der Donau auch unter Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich der Errichtung öffentlicher Häfen;
    4. d)Litera dBodenentwässerung, Bodenbewässerung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung;
    5. e)Litera eVersorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der Sicherung der künftigen Wasserversorgung;
    6. f)Litera fSchutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung, wie die Abdichtung von Mülldeponien, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer und Behandlung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen, allenfalls gemeinsam mit Abfallstoffen, einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung.
    7. g)Litera gSicherung und Sanierung von Altlasten;
    8. h)Litera hErrichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind.
    9. i)Litera iSicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit damit die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b angeführten Ziele miterfüllt werden.Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit damit die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b angeführten Ziele miterfüllt werden.
  2. 2.Ziffer 2Erstellung folgender Unterlagen einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die im Zusammenhang mit den in Z 1 genannten Maßnahmen stehen:Erstellung folgender Unterlagen einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, genannten Maßnahmen stehen:
    1. a)Litera awasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen, Grundsatzkonzepte, Gefahrenzonenpläne und mathematische Modelle;
    2. b)Litera bRegionalstudien, generelle Projekte und Gutachten;
    3. c)Litera cProjekte.
  3. 3.Ziffer 3Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen stehen, sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der den in Z 1 genannten Maßnahmen zugrunde liegenden Ziele.Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Maßnahmen stehen, sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der den in Ziffer eins, genannten Maßnahmen zugrunde liegenden Ziele.
  4. 4.Ziffer 4Grunderwerb und Wiederherstellungen im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Maßnahmen.Grunderwerb und Wiederherstellungen im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Maßnahmen.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen sowie die beim Bundesministerium für Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten Aufwands- und Förderungskredite und die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (§ 21) zu verwenden. (2) Für die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen sowie die beim Bundesministerium für Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten Aufwands- und Förderungskredite und die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21,) zu verwenden.

In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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