Die am 2. Juni 2000 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangte Beschwerde des Herrn A W bezieht sich auf eine Amtshandlung zweier Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Graz, die am 19.4.2000, in 8020 Graz, Kärntner Straße Nr. 14 - 26, um ca. 11.35 Uhr stattgefunden hat. Die Polizeibeamten hätten die gebotene Verhältnismäßigkeit überschritten, wissentlich Macht- und Amtsmissbrauch begangen, was schlussendlich mit einer Festnahme geendet habe. In Ergänzung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einsatz von Pfefferspray durch einen Sicherheitswachebeamten ist nach den Bestimmungen der §§ 2 und 4 (bzw 6) WaffengebrauchsG zulässig, wenn Personen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig gemacht werden sollen und andere Mittel, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes, sich als wirkungslos erwiesen haben. Somit ist der Einsatz von Pfefferspray gegen eine Person, die den Beamten nach Androhung der Festnahme mit fortgesetzten Faustsc... mehr lesen...