§ 6 WaffG

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.09.2012

(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

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