§ 16b WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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