Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Ankündigung von Veranstaltungen hat in einer Weise zu geschehen, die eine Verwechslung mit anderen Veranstaltungen ausschließt. Der Veranstalter ist auf jeder Ankündigung eindeutig zu bezeichnen. Ankündigungen, die auf Irreführungen des Publikums abzielen, sind unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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