§ 34 3289 Wirksamkeit

W-VG2 - Wiener Veranstaltungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit demselben Zeitpunkt verlieren alle Vorschriften, die den Gegenstand dieses Gesetzes regeln, ihre Wirksamkeit, das sind insbesondere:

1.

§§ 1 bis 15, 42 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 3, 100 Abs. 5, 113, 114 Abs. 1, 117, 118 und 120 des Wiener Theatergesetzes in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. April 1930, LGBl. für Wien Nr. 27, des Gesetzes vom 22. Mai 1936, GBl. der Stadt Wien Nr. 30, des Gesetzes vom 13. Mai 1937, GBl. der Stadt Wien Nr. 26, des Gesetzes vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 16, des Gesetzes vom 17. Mai 1957, LGBl. für Wien Nr. 14, und des Gesetzes vom 19. Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr. 4/1970,

2.

die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 8. April 1930, LGBl. für Wien Nr. 28, zur Durchführung des Wiener Theatergesetzes in der Fassung der Verordnung des Bürgermeisters vom 3. Juli 1936, GBl. der Stadt Wien Nr. 31,

3.

die Vergnügungsbetriebesperrstunden-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 56/ 1949,

4.

das Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 26/1937, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr. 5/1970,

5.

die I. Verordnung zum Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 27/1937,

6.

§§ 1, 2 und 21 der II. Verordnung zum Wiener Ausstellungsgesetz, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1937,

7.

das Veranstaltungsbetriebegesetz, StGBl. Nr. 101/1945, in der Fassung der Novelle vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 23,

8.

das Gesetz vom 31. Mai 1968, LGBl. für Wien Nr. 23, betreffend die Vergnügungsbetriebesperrstunde für musikalische Veranstaltungen im Freien in Wiener Heurigengebieten.

(3) Die nicht außer Kraft gesetzten Bestimmungen der unter Abs. 2 Z. 1 und 6 genannten Vorschriften bleiben vorläufig mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auf jene Anlagen (Veranstaltungsstätten) Anwendung finden, in denen Veranstaltungen stattfinden, die unter dieses Gesetz fallen.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Organisation und Tätigkeit des Spielapparatebeirates, LGBl. für Wien Nr. 43/2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 23/2013, außer Kraft.

In Kraft seit 18.12.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 3289


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 3289 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 3289


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 3289


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 3289 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 3289
§ 35 3289