(1) Die Konzession darf nur verliehen werden, wenn der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen (§ 17) erfüllt, wenn die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist, durch den Erwerb der Konzession nicht eine strafweise erfolgte Konzessionsentziehung umgangen würde und gegen die Verleihung kein gesetzliches Hindernis besteht.
Ein gesetzliches Hindernis besteht auch dann, wenn den im Abs. 3 genannten Interessen durch Beschränkungen (Abs. 3) oder Aufträge (Abs. 4) nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, die polizeiliche Überwachung infolge der örtlichen Verhältnisse unmöglich oder übermäßig erschwert ist oder die Gefahr besteht, daß durch die Veranstaltung ein strafgesetzwidriger Erfolg herbeigeführt wird. Gilt eine Veranstaltungsstätte nicht gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 oder 2, sondern nur gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 als geeignet, darf die Konzession erst nach Erwirkung der Eignungsfeststellung (§ 21 Abs. 5) verliehen werden, wenn in Ansehung der vorgesehenen Veranstaltung Bedenken gegen die tatsächliche Eignung der Veranstaltungsstätte bestehen.
(2) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen. Bewerben sich jedoch zwei oder mehrere Personen um eine Konzession für dieselbe Veranstaltungsstätte und würde die Ausübung der einen Konzession die Ausübung der anderen ganz oder teilweise ausschließen, so ist, falls die gesetzlichen Voraussetzungen bei allen Bewerbern vorliegen und diese sich nicht über eine gleichzeitige Konzessionsausübung einigen, dem Bewerber die Konzession zu verleihen, der die bessere Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet; bieten verschiedene Bewerber die gleiche Gewähr, ist dem Bewerber der Vorzug zu geben, der früher um die Konzession angesucht hat.
(3) Die beantragte Konzession ist hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Wahrung der kulturellen Interessen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung oder aus veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Rücksichten erforderlich ist und behördliche Aufträge sowie die Bedingungen eines die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides zur Wahrung dieser Interessen nicht ausreichen.
(4) Sofern nicht schon die Bedingungen eines die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheides hiefür ausreichen, hat der Magistrat alle Aufträge zu erteilen, die zur Wahrung der im Abs. 3 genannten Interessen notwendig sind.
(5) Vor Erteilung der Konzession hat der Magistrat die Landespolizeidirektion Wien unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Äußerung aufzufordern. Diese Frist ist bei Vorliegen wichtiger Gründe zu verlängern. Der Landespolizeidirektion Wien steht gegen den Bescheid des Magistrates das Recht zur Beschwerde zu, wenn die Konzession entgegen ihrer Äußerung verliehen oder nicht antragsgemäß beschränkt wurde. Werden durch die Erteilung von Aufträgen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist vorher die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen. Bescheidausfertigungen sind der Landespolizeidirektion Wien und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien zu übermitteln.
(6) Fällt die Konzessionsverleihung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 35 Abs. 2), hat der Magistrat vor der Entscheidung über das Konzessionsansuchen dem zuständigen Bezirksvorsteher Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung vorliegen.
0 Kommentare zu § 18 3289