§ 31 3289 Einstellung der Veranstaltungen

W-VG2 - Wiener Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2024

Wird eine anmelde- oder konzessionspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung oder Konzession oder in einer nicht im Sinne des § 21 geeigneten Veranstaltungsstätte durchgeführt oder wird eine untersagte oder verbotene Veranstaltung abgehalten, hat der Magistrat die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Das gleiche gilt bei sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen begangenen groben Pflichtverletzungen, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen fortwirkend gefährdet wird, bei anderen Pflichtverletzungen jedoch nur dann, wenn diese durch Verhängung von Strafen nicht verhindert werden können.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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