§ 35 3289 Zuständigkeit

W-VG2 - Wiener Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2024

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden (z. B. der Landespolizeidirektion Wien) ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

bei Veranstaltungen, die keine Theater-, Variete- oder Zirkusveranstaltungen sind und auch sonst nach ihrer Art, dem Bereich der Veranstaltungsstätte und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses nur von örtlicher Bedeutung sind

a)

die Entgegennahme und Behandlung der Anmeldung von Veranstaltungen und der Anzeigen über den Wechsel in der Person eines Veranstalters und die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers,

b)

die Verleihung oder Zurücknahme von Konzessionen, einschließlich der Genehmigung einer Verpachtung oder Geschäftsführerbestellung, der Freigabe von Sicherstellungen und der Fristverlängerung gemäß § 20 Abs. 3,

c)

die Beschränkung, Untersagung und Einstellung von Veranstaltungen und die Erteilung von Aufträgen;

2.

den Ausschluß von Personen als Veranstalter oder Geschäftsführer und die Aufhebung des Ausschlusses (§ 3 Abs. 2 und 3) sowie die bescheidmäßige Festsetzung von Sperrzeiten (§ 26 Abs. 4), sofern sich diese Maßnahmen ausschließlich auf Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (Z. 1) beziehen;

3.

die Feststellung der Eignung von Veranstaltungsstätten, die keine besonderen technischen Einrichtungen besitzen und nur für die unter Z. 1 fallenden Veranstaltungen bestimmt sind, sowie die aus betriebstechnischen Rücksichten erfolgende Überwachung solcher Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen (§ 25 Abs. 2 erster Satz), ferner die aus bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten erfolgende Überwachung von Veranstaltungsstätten einschließlich der dabei erteilten Anordnungen (§ 25 Abs. 2 erster Satz);

4.

die Bestimmung von öffentlichen Plätzen zur Darbietung von Straßenkunst (§ 5 Abs. 3) und das Festlegen von Benützungsbedingungen für diese.

(3) Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:

1.

die Abgabe von Stellungnahmen (§ 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4 und § 26 Abs. 4),

2.

die Abgabe von Äußerungen (§ 18 Abs. 5),

3.

das Recht der Beschwerde gegen Konzessionsverleihungen (§ 18 Abs. 5),

4.

entfällt; LGBl. Nr. 11/2016 vom 4. März 2016

5.

die Überwachung von Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- oder feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt,

6.

die Vorschreibung oder Bewilligung von besonderen sicherheitspolizeilichen Überwachungen (§ 25 Abs. 6),

7.

die Überwachung der Sperrzeiten (§ 26),

8.

die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 32 Abs. 2 a; hiebei sind die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis zu einem Höchstbetrag von 21 Euro eingehoben werden dürfen,

9.

bei Verwaltungsübertretungen nach § 32 Abs. 1, 2 und 3

a)

die Festnehmung gemäß § 35 VStG,

b)

die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 37 VStG,

c)

das Absehen von einer Festnehmung unter Festsetzung einer Sicherheitssumme gemäß § 37 a VStG,

d)

die Einhebung von Organstrafverfügungen; hiebei sind die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis zu einem Höchstbetrag von 21 Euro eingehoben werden dürfen.

(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

In Kraft seit 05.03.2016 bis 31.12.9999
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