(1) Verboten sind folgende Veranstaltungen:
1. | Der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten (§ 15) zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung in Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß in einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen bestehenden Gegenleistung für einen Spielerfolg erbracht oder in Aussicht gestellt oder eine Erfolgsbescheinigung (Urkunde, Jeton, Plakette u. dgl.) ausgefolgt wird, auch wenn diese nicht in eine Vermögensleistung umtauschbar ist, | |||||||||
1a. | der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen oder pornographische Aktivitäten beinhalten; | |||||||||
2. | die entgeltliche Wahrsagerei und Zukunftsdeutung, | |||||||||
3. | das Bettelmusizieren, | |||||||||
4. | Experimentalveranstaltungen auf dem Gebiet der Hypnose oder Suggestion unter Heranziehung von Medien aus dem Kreise des Publikums. | |||||||||
5 | Kriegsspiele aller Art und | |||||||||
6. | entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem der im Spiel verwendeten Hütchen oder sonstigen Behältnissen, welche im Spielablauf verschoben, gedreht oder sonst wie ortsverändert werden, sich ein Gegenstand (zB Kugel, Münze usw.) befindet. |
Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung im Sinne der Z. 2 schon dann, wenn die Leistung eines Entgeltes nach den vorliegenden Umständen zu erwarten ist.
(2) Verboten ist auch jede Werbung für die im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen.
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